Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 01.01.2024
§ 1 Beauftragung / Auftrag
1.1 Die Beauftragung erfolgt im Allgemeinen telefonisch, insbesondere im Gewerk „Rohrreinigung“ aufgrund der Dringlichkeit, sonst schriftlich auf dem Postweg oder per EMail durch den Rechnungsempfänger.
1.2 Sofern kein schriftliches Angebot oder Rahmenvertrag vorliegen, die Leistungen und Preis bereits regeln, werden alle Arbeiten ausschließlich im Aufwand zu den umseitig genannten Einzelpreisen für Monteurstunden, Maschinen sowie Anfahrtskosten, zzgl. des gültigen Mehrwertsteuersatzes, berechnet. Ein eventueller Materialeinsatz wird gesondert vermerkt und zusätzlich berechnet. Sondervereinbarungen werden ausschließlich schriftlich vereinbart. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit
1.3 In dem Gewerk „Rohrsanierung“ wird im Allgemeinen eine kostenpflichtige Voruntersuchung, z.B. Schadensortung, Bestandsprüfung oder Kamera-Inspektion
durchgeführt, sonst erfolgt eine vorherige Baustellenbesichtigung. Auf Grundlage der Voruntersuchung oder Baustellenbesichtigung wird ein Angebot (Kostenvoranschlag) unterbreitet, das durch den Kunden beauftragt und durch uns (Auftragnehmer) bestätigt wird.
§ 2 Auftragsumfang
2.1 Unser Betrieb hat 4 Leistungsschwerpunkte:
1. „Rohrreinigung“,
2. „Dichtheitsprüfung“,
3. „Kamerabefahrung“
4. „Rohr-Ortung“.
2.1.1 Bei „Rohrreinigung“ werden zudem mittels Ortungstechnik (Kameraanlage als Sender
sowie Ortungsgerät als Empfänger) Rohrverläufe sowie Rohrtiefen- sofern technisch möglichfestgestellt.
2.1.2 Der Auftragsumfang im Gewerk „Rohrreinigung“ umfasst die Beseitigung von Rohr- oder Kanalverstopfungen und die Reinigung verschmutzter Rohre, sowie eine optische Kamera-Inspektion zum Zwecke der Schadensortung oder Arbeitskontrolle.
2.1.3 Zu den genannten Leistungen, insbesondere in dem Gewerk „Rohrreinigung“ gehört die Schaffung eines Zugangs, z.B. durch Öffnen eines Schachtdeckels, durch das Demontieren/spätere Montieren eines WC-Beckens oder durch Stemmen oder Schachten (per Hand/per Bagger) eines Kopflochs.
2.1.4 Gibt es keinen ausreichenden Zugang, wird – nur in vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber- ein Zugang z.B. durch Freilegen eines Rohres in offener Bauweise, erstellt.
2.1.5 Bei Wiederverschließung des Zugangs ist es insbesondere bei Toiletten, Urinalen, Waschbecken, Duschen oder Badewannen erforderlich, neue Dichtungen und ggf. Siphons einzubauen, um die Dichtheit zu gewährleisten.
§ 3 Arbeitszeiten
3.1 Für die Arbeiten unserer Monteure zuzüglich Stellen von Kraftfahrzeug und Gerätschaften wird der jeweils bei der Firma gültige Verrechnungslohn zuzüglich möglicher Zuschläge, der nicht an ortsübliche oder tarifliche Regelungen gebunden sein muss, zugrunde gelegt.
3.2 Für Nacht-, Sonn- und Feiertage werden die gesetzlich geltenden Zuschläge erhoben. Normale Arbeitszeit gilt von 8.00 Uhr – 17.00 Uhr.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers (Kunde)
HINWEIS: Der Auftraggeber oder sein Vertreter/Hausmeister/Mieter/Pächter/Verwalter werden folgend kurz als „Kunde“ bezeichnet. Der Auftragnehmer, Firma Fricke Nachf. GmbH Geschäftsführer: Michael Kerber, wird folgend als „wir“ bezeichnet.
4.1 Der Kunde hat die Mitarbeiter vor Ort unverzüglich über mögliche Gefahren zu informieren, z.B. über bereits verwendete Chemikalien, z.B. Rohrreinigungsmittel, Salzsäure, etc. oder über Unfallmöglichkeiten, die sich aus der Örtlichkeit ergeben und für Fremde nicht automatisch ersichtlich sind.
4.2 Der Kunde hat die Mitarbeiter vor Ort unverzüglich über bereits durch Dritte ausgeführte Arbeiten, am gleichen Objekt/Vorgang zu informieren und Arbeitsabläufe, auch Schäden oder Fehlversuche zu erläutern (über die Vorgeschichte).
4.3 Der Kunde hat die Mitarbeiter vor Ort, insbesondere bei Stemm- oder Schachtarbeiten/Erdarbeiten, über die Länge sämtlicher verlegter Leitungen, z.B. Strom, Gas, Wasser, Telefon, Öl, Erdwärme, Heizung, etc. zu informieren und Pläne beizubringen.
4.4 Der Kunde hat unsere Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten über den Zustand der Rohre: Alter, Materialart, Art der Verlegung sowie über eventuelle Vorschäden, zu informieren.
4.4.1 Insbesondere der Zustand sowie die Art der Verlegung der in der Wand oder Fußboden verlegten Rohre ist unbedingt zu melden, weil oftmals z.B. die Bäder erneuert wurden, die Leitungen im Verlauf aber alt geblieben sind, was für den Mitarbeiter nicht ersichtlich, aber hinsichtlich der Werkzeugwahl bezüglich einer Schadensvermeidung elementar ist. Diese gilt auf für Rohrbögen und Rohrabzweige von über 45 Grad, weil es z.B. bei 87 Grad-Abzweigungen zu „Fehlläufen“ der Motorspirale kommen kann, was Unfall- und Schadensrisiken birgt.
4.4.2 Die Reinigung insbesondere von KA-Rohr (hellgraues PVC-Rohr 1. Generation), Guss-Rohr oder Asbest-Zementrohr (sgn. Eternit-Rohr), welche mindestens 30 Jahre alt sind, ist sehr problematisch, da sie oftmals bereits dünnwandig und spröde sind und daher zum „Brechen“ neigen. Aufgrund dessen reinigen wir Rohre aus den vorgenannten Materialien grundsätzlich nicht, da das Schadensrisiko nicht kalkulierbar ist.
4.4.3 Wir führen auf Wunsch des Kunden diese Arbeiten „als letztes Mittel vor dem Austausch der Rohre“ in vorheriger Absprache, ausschließlich unter Haftungsausschluss durch.
4.4.4 Rohr- und Kanal Fräsungen werden ungeachtet des Alters, Materials oder Zustand der Rohre „als letztes Mittel vor dem Austausch der Rohre“ ausschließlich unter Haftungsausschluss durchgeführt.
4.5 der Kunde stellt vor Ort auf seine Kosten Energie in Form eines Stromanschlusses (Steckdose 230V) und eines Wasseranschlusses (normaler „Wasserhahn“ oder Standrohr).
§ 5 Pflichten des Auftragsnehmers (wir)
5.1 Wir verpflichten uns, den Baustellen Bereich und ggf. den angrenzen Bereich zur Baustelle vor Gefahren zu schützen, z.B. in Form einer Verkehrs- oder Fußgängersicherung oder des Auslegens einer Folie, ferner die im/in der Nähe des Gefahrenbereiches befindliche Personen über mögliche Gefahren zu informieren.
5.2 Wir arbeiten nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sowie nach bestem Wissen und Gewissen.
5.3 Wir zeigen Besonderheiten wie z.B. Schäden oder die Feststellung, dass der Auftrag den geplanten Zeitrahmen überschreitet, unverzüglich an. Die Ausnahme ist die Ortung von Schäden im Zuge einer Kamera-Inspektion zwecks Schadensortung. Hier wird der Schadensbericht dem Kunden mit der Rechnung zugesandt.
§ 6 Berechnung
6.1 Sofern kein schriftliches Angebot oder Rahmenvertrag vorliegen, die Leistungen und Preise bereits regeln, wird berechnet nach der umseitigen Auftragserstellung (Lieferschein). Die Auftragssumme resultiert aus der Summe der Monteurstunden samt eventueller Bereitschaftspauschale oder Notdienstzuschlägen, Maschinenstunden, An- und Abfahrtskosten sowie ggf. Materialkosten zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes.
6.2 Alle Monteur- und Maschinenstunden werden zum umseitig genannten Einzelpreis berechnet, wobei jede erste angefangene Monteur- oder Maschinenstunde vollständig, darüber hinaus jede angefangene viertel Stunde berechnet werden (15-Minuten-Takt).
6.3 Der Notdienstzuschlag wird nach den gesetzlichen Vorschriften ausschließlich auf die Monteurstunden erhoben.
6.4 Die An- und Abfahrt wird nach der separaten An- und Abfahrtsliste berechnet, Beschaffungsmaterialien auf Anfrage!
6.5 Der Kunde oder ein abweichend genannter Rechnungsempfänger erhalten später über die Arbeiten laut Auftragserstellung (Lieferschein) eine Rechnung.
6.6 Die geleisteten Arbeiten werden auch bei Nichterfolg der Rohrreinigung, aufgrund von Ursachen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Schäden, nicht entfernbare Hindernisse oder Wurzeleinwüchse, nicht entfernbare Ablagerungen, ungünstige Leitungsführung, kein Zugang zum Kanal oder Objekt (Keller, Dachboden etc.) oder keine Energie (Strom, Wasser) vor Ort, berechnet.
6.7 Bei Abbruch der Arbeiten durch die Mitarbeiter vor Ort, wenn keine Erfolgsaussichten bestehen bzw. keine zu erkennen sind, müssen alle Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind, zzgl. der Abfahrtskosten, vom Kunden bezahlt werden.
6.9 Gleiches gilt bei Abbruch durch den Kunden ungeachtet des Grundes dafür.
§ 7 Bezahlung
7.1 Sofern keine besonderen Zahlungsmodalitäten oder Rahmenvertrag vorliegen, ist die Rechnung mit dem Erhalt sofort und ohne jeden Abzug zu begleichen.
7.2 Der Kunde/Unterzeichner der Auftragserstellung haftet für die Bezahlung der Rechnung. Diese gilt auch dann, wenn der auf der Auftragserstellung vom Kunden genannte Rechnungsempfänger, z.B. Vermieter, Verpächter, Versicherer, Hausverwalter oder Familienmitglied, nicht bezahlt.
7.3 Wir haben jederzeit das Recht, vom Kunden eine Vorschusszahlung bzw. Barzahlung zu verlangen. Dieses gilt insbesondere bei Neukunden bzw. bei unklaren Rechnungsempfängern, etc. Der Erhalt der Barzahlungen wird auf dem Lieferschein quittiert. Der Kunden erhält eine Rechnung per Post.
§ 8 Haftung / Gewährleistung / Reklamation
8.1 Wir haften für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ab Abnahme. Als Abnahme gilt die Unterzeichnung der Auftragserteilung (Lieferschein, Stunden-, Maschinen- und Materialnachweis).
8.2 Wir haften ausdrücklich nicht für Schäden samt aller Folgeschäden, die aufgrund der Pflichtverletzung des Auftraggebers aus § 4.1 und 4.4 (nebst Unterordnern) entstanden sind.
8.3 Wir haften zudem nicht, wenn eine Sondervereinbarung, z.B. in Form eines Haftungsausschlusses, im Vorfeld getroffen wurde, die jegliche Haftung ausdrücklich
ausschließt oder für Schäden oder Folgeschäden infolge von Rohrreinigungen an „Alt-Rohren“ auf Kundenwunsch (§4.4.3) oder infolge von Rohr- und Kanal Fräsungen (siehe §4.4.4)
8.4 Da ohne eine optische Nachprüfung der zuvor verstopften Leitung nach Einsatz von z.B. Motorspirale oder Hochdruckspülfahrzeug eine endgültige Beseitigung der Verstopfung nicht gewährleistet werden kann, weil sich z.B. noch Gegenstände oder gelöste Ablagerungen im Rohr befinden, haften wir nicht für eine erneute Verstopfung, wenn eine optische Kontrolle vom Kunden nicht gewünscht, bzw. technisch nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden konnte.
8.5 Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden einer Rohrreinigung, welche im Rahmen einer optischen Kontrolle hätten entdeckt und unverzüglich repariert werden können.
8.6 Weiterhin schließen wir die Haftung für Schäden bzw. Leckagen aufgrund von Altschäden in den Rohrleitungen aus, die durch Rohrreinigung offengelegt wurden, weil z.B. Kalkablagerungen entfernt wurden, die zuvor unbestimmt eine Leckage überdeckten und abdichteten.
8.7 Des Weiteren haften wir nicht für die Abweichung zwischen dem georteten und dem tatsächlichen Leitungsverlauf, weil jede Form von Elektrokabeln oder Bewehrungseisen ein elektrisches Feld erzeugen und entsprechend das Ortungssignal verfälschen kann (§2.1.1).
8.8 Mängel sind mit der Feststellung unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen.
8.9 Bei einer Reklamation des Kunden haben wir das Recht auf 2 Nachbesserungsversuche im angemessenen Rahmen.
8.10 Stellt sich bei einem Nachbesserungsversuch heraus, dass kein Mangel besteht, so hat der Kunden die Kosten für die Beseitigung der neuerlichen Verstopfungsbeseitigung zu tragen.
8.11 Keine Reklamation liegt vor, wenn bereits Schäden, die zu einer erneuten Verstopfung führen können, im Zuge der Rohrreinigung festgestellt wurden und entsprechend schriftlich vermerkt wurden.
8.12 Keine Reklamation liegt vor, wenn der Kunde seinen Pflichten gemäß § 4.1 bis 4.4 (nebst Unterordnern) nicht nachgekommen ist.
8.13 Keine Reklamation liegt vor, wenn seitens des Kunden auf den Austausch von Dichtungen verzichtet wurde, dadurch z.B. bei Badobjekte tropfen und nachgedichtet werden müssen (§2.1.4)
8.14 Keine Reklamation liegt vor, wenn der Kunde andere Privatpersonen oder Betriebe nachträglich, ohne dass dem Auftragnehmer 2 Nachbesserungsversuche im angemessenen Rahmen gewährt wurden, weitere Arbeiten oder Änderungen an diesem Gewerk/ Objekt vorgenommen haben.
§ 9 Beratung / Auskunft
9.1 Nebenabreden mit Mitarbeitern bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
§ 10 Gerichtsstand
10.1 Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebene Streitigkeiten ist Gummersbach.
§ 11 Pauschalierter Schadenersatz
11.1 Wir sind berechtigt, im Falle eines durch den Kunden verschuldeten Schadenersatz wegen Nichterfüllung 15% des Angebotsbetrages als pauschalierten Schadenersatz ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Kunden bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstanden oder geringen Schadens der Auftragnehmerin zu führen. Die vorbezeichnete Schadenersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzuges des Kunden, der uns, den Auftragnehmer, berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach vorbezeichneter Bestimmung Schadenersatz, statt Leistung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger Annahmeverweigerung des Kunden nicht. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis.
§ 12 Salvatorische Klausel
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.